Riesterrente und Wohnriester

Die Riesterrente bzw. Zulagenrente wurde 2002 im Rahmen einer    Reduzierung der Rentenansprüche aus der der Gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Gefördert werden alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer sowie Beamte und die meisten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie deren Ehepartner. Auch für Minijobber gibt es Förderungen. Zusätzlich gelten Sonderregelungen z.B. für Landwirte, Hebammen oder Künstler. Auch während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Riesterförderung.

In den letzten Jahren ist die Riesterrente durch die hohen Verwaltungskosten immer wieder in die Kritik geraten. Dabei wird leider übersehen, dass sich eine Riesterrente in den meisten Fällen trotzdem rechnet.

Besonders interessant ist die Riesterrente für folgende Personenkreise:
  • Geringverdiener
  • mit Kindern
  • mit hoher Einkommensteuerbelastung

Die Förderung erfolgt durch die Zahlung der staatlichen Grundzulage von 154,- Euro (seit 2018 175,- Euro) auf den Vertrag. Berufsanfänger bis 25 erhalten zusätzlich einmalig 200,- Euro. Für jedes Kind fließen weitere 185,- (ab Geburtsjahr 2008 300,-) Euro auf den Vertrag. Die Kinderzulagen sind an den Bezug des Kindergeldes gebunden und werden in der Regel maximal bis zum 25. Lebensjahr bezahlt. Bei behinderten Kindern kann die Förderung auch lebenslang bezahlt werden.

Der Mindesteigenbeitrag zur Erreichung der vollen Zulagen liegt bei 4 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (maximal 2.100,- Euro) abzüglich der Zulagen. Die Beiträge sind in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Neu ab 2018: Eine Riesterrente in Höhe von 100,- Euro monatlich zzgl. 30% der übersteigenden Rente werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet !

Zwei Beispiele:

Eine verheiratete 40-jährige Frau mit zwei Kindern (geboren 2009 und 2012) verdient monatlich 1.000,- Brutto. Der 40-jährige Ehemann ist selbstständig.

Mit einem Jahresbeitrag von 120,- Euro kommt die Frau auf einen garantierten Rentenanspruch ab dem 67. Lebensjahr von 122,40 Euro pro Jahr.  Dazu erhält sie jedes Jahr staatliche Zulagen von 649,- Euro. Dadurch erhöht sich der voraussichtliche Rentenanspruch auf 1.282,80 Euro pro Jahr.

Beim Rentenbeginn ist die Entnahme von 30% des gebildeten Kapitals möglich.

Der selbständige Ehemann kann ebenfalls einen so genannten Ehegattenvertrag eröffnen, auf den neben dem Eigenbeitrag von monatlich 10,- Euro noch die staatliche Grundzulage von 154,- Euro pro Jahr fließt. Der voraussichtliche Rentenanspruch ab 67 liegt dann bei 41,70 Euro pro Monat.

Sicherlich rettet die Riesterrente in diesem Fall nicht alleine die Altersvorsorge. Allerdings ergibt sich durch die Zulagen eine schöne Zusatzrente. So wird der Beitrag der Frau in diesem Fall durch die staatlichen Zulagen mehr als verfünffacht. Eine besser verzinste Geldanlage wird sich kaum finden lassen.

Für den Kauf oder die Entschuldung einer eigengenutzten Immobilie kommt anstatt einer Rentenversicherung ein Wohnriester-Vertrag in Frage. Aufgrund der Komplexität empfehle ich unbedingt eine persönliche oder telefonische Beratung. Sprechen sie mich an.